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Genehmigung durch die Krankenkasse

Genehmigungsfreie Fahrten

Bei voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung sowie bei vor- und nachstationärer Behandlung können Versicherte, die über Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 oder über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ verfügen, für medizinisch notwendige Fahrten zum Arzt oder Zahnarzt auch ohne vorherige Genehmigung ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein Taxi nutzen; die Kosten werden anschließend von der Krankenkasse übernommen.

Genehmigungspflichtige Fahrten

Bei genehmigungspflichtigen Fahrten wie z. B. Dialysen, Chemo- oder Strahlentherapie ist die Verordnung vom Versicherten vor Fahrtantritt an die Krankenkasse zu senden, damit diese eine Genehmigung veranlassen kann. Änderungen und Ergänzungen der Verordnung bedürfen einer erneuten Unterschrift des Vertragsarztes mit Stempel und Datumsangabe.

Gesetzliche Zuzahlung

Wie auch bei Ihrem Arzt oder in der Apotheke müssen Sie bei einer Krankenbeförderung einen Eigenanteil bezahlen, sofern Sie nicht bereits von der Zuzahlung befreit sind.

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